Ja, da muß ich auch mal ganz dezent widersprechen....
Der Turbolader wird zwar weitgehend als Verschleißteil angesehen (klar, irgendwann ist er kaputt, wie z.B. auch ein Motor eine begrenzte Lebensdauer hat), aber er zählt NICHT zu den klassischen Verschleißteilen, wie Bremsbeläge, Scheibenwischer, ect.... die i.d.R. nicht unter die Garantiebedingungen fallen
Der Turbolader ist Bestandteil der Werksgarantie und wird innerhalb der Garantiezeit inkl. eventueller Folgeschäden & Montagekosten ersetzt. Als klare Voraussetzung hierfür ist natürlich die Aufrechterhaltung der Garantiebedingungen seitens des Endverbrauchers zwingend erforderlich.
Bedeutet: Immer brav zum Kundendienst in eine Fachwerkstatt. Fachwerkstatt bedeutet, daß es sich um eine anerkannte KFZ-Meisterwerkstatt handelt. Eine Bindung an einen Vertragshändler ist für die Aufrechterhaltung der Werksgarantie nicht notwendig und laut Kartellamt sind derartige Einschränkungen für die Garantie seitens des Herstellers sogar seit einigen Jahren verboten, aber für Kulanzanträge nach der Garantiezeit grundsätzlich empfehlenswert. Sprich, man kann während der Garantiezeit problemlos für den Kundendienst zu einer freien Werkstatt (Autoservice XY), einer Werkstattkette (ATU, Pitstop, ect.), einer Vertragswerkstatt für eine andere Marke gehen und die Garantie bleibt in vollem Umfang erhalten, sofern die ausführende Werkstatt nach dem entsprechendem Serviceplan, der vom Hersteller fahrzeugspezifisch erstellt wird seine Arbeiten durchführt.
Wenn dann aber z.B. nach Ablauf der Garantie ein Defekt am Fahrzeug auftritt sollte man nicht unbedingt auf Kulanz des Herstellers hoffen, wenn der Wagen z.B. ausschließlich bei einer Werkstattkette gewartet wurde. Hier gibt es jedoch gewisse Unterschiede seitens der Hersteller. Marken der VW-Gruppe lehnen in solchen Fällen den Kulanzantrag i.d.R. grundsätzlich ab (das Steuerkettendilemma bei den TSI-Motoren mal ausgeklammert) andere Marken, wie Suzuki, Hyundai oder Opel sehen das entspannter zahlen aber grundsätzlich auch einen niedrigeren Prozentsatz der Reparatur. Wobei auch klar sein muß, daß es beim Thema Kulanz auch sehr oft auf den Einsatz des antragstellenden Händlers ankommt. Dieser hat bei Kulanzen oftmals auch einen Eigenanteil zu leisten und dies macht er natürlich nicht "freudestrahlend" bei einem Kunden, den er vorher noch nie gesehen hat.
Was NICHT möglich ist:
Ein Bekannter ist KFZ Mechaniker oder gar Meister und macht den Kundendienst "nach Feierabend". Selbst wenn er sich den Stempel fürs Serviceheft aus der Arbeit "ausleiht", kann und wird der Hersteller im Schadensfall die (nicht vorhandene) Rechnung sehen wollen.
Der Kundendienst wird von einem Händler ausgeführt, der zwar theoretisch über die Qualifikation verfügt, aber keine eingetragene Meisterwerkstatt ist ( Stichwort Fähnchenhändler oder "Hinterhofbutze"). Da nützt dann auch ein Stempel im Serviceheft und keine Rechnung
In solchen Fällen erlischt die Werksgarantie, da die Qualität der ausgeführten Arbeit nicht gewährleistet werden kann und im Zweifelsfall als "Kundendienstintervall nicht eingehalten" eingestuft wird.
Ich hoffe an dieser Stelle etwas Klarheit geschaffen zu haben.