Oder diese hier http://www.mediamarkt.de/mcs/p…050,723196.html?langId=-3
Zu welcher würdet ihr eher tendieren? Sind beide Full HD
Oder diese hier http://www.mediamarkt.de/mcs/p…050,723196.html?langId=-3
Zu welcher würdet ihr eher tendieren? Sind beide Full HD
110er die hat GPS. Die ist grad echt günstig, Ich hatte letztes Jahr wesentlich mehr bezahlt.
hd ist in über 90% der geräte zu vergleichen mit einem porschemotor in nem trabbi. wenn das drumherum nix taugt nützt auch der porschemotor nix.
da ist echt vergleichen angesagt.
wie ist das eigentlich bei der rollei vom format der kamera?
ich hab eher ne abneiigung gegen die aufrechten kameras da mir das zu klobig wäre, meine jetzige liegt ja auch horizontal, das display lässt sich einklappen.
is das display nich nervig? stell ich mir so vor
lg
also schlagt ihr mir die rollei vdr 110 vor zu nehmen?^^
In geschätzten 9 von 10 Fällen in denen ich "Bekanntschaft" mit den Dingern gemacht hab, waren die Fahrer vom Typ Oberlehrer.
Bitte definiere "Bekanntschaft gemacht"
Zitatwie ist das eigentlich bei der rollei vom format der kamera?
ich hab eher ne abneiigung gegen die aufrechten kameras da mir das zu klobig wäre, meine jetzige liegt ja auch horizontal, das display lässt sich einklappen.
is das display nich nervig? stell ich mir so vor
lg
Ich habe einen anderen Halter, welcher eigentlich von Aiptek ist. Morgen mach ich mal ein Foto wie ich meine montiert habe. Da nimmt man die als Fahrer eigentlich kaum war.
habe übrigens folgendes in der ADAC News app gelesen
ZitatAlles anzeigenDatenschützer verbieten Dashcams im Straßenverkehr
Mini-Videokameras im Auto, sogenannte Dashcams, halten das Verkehrsgeschehen fest. Dadurch sollen sie Beweise liefern bei einem Unfall oder einem Verkehrsvergehen. Doch vor allem verstoßen sie gegen das Datenschutzgesetz.
Dashcams sind relativ günstig zu bekommen und handlich - aber das ständige Filmen anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht legal.
Die obersten deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben jetzt offiziell den Einsatz sogenannter "Dashcams" verboten, soweit diese nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwendet werden. "Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren", so der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Würtembergs.
Die Unzulässigkeit basiert auf dem Bundesdatenschutzrecht (BDSG), wonach eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokamera zulässig ist, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Schutzwürdige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer überwiegen nach dem Beschluss der Datenschutzaufsichtsbehörden jedoch in den meisten Fällen, so dass von einer Unzulässigkeit von Dashcams nach dem BDSG auszugehen ist.
Das informelle Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden, so der Inhalt des offiziellen Beschlusses der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Verstöße dagegen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
In Österreich, Belgien, Luxemburg und Portugal sind im Auto installierte Dashcams bereits ausdrücklich verboten: Es drohen Bußgelder (in Österreich bis zu 10.000 Euro) und die Beschlagnahme der Kamera.
Verwertbarkeit im Prozess fragwürdig
Rechtlich fragwürdig ist, ob die Aufnahmen einer im Fahrzeug montierten Kamera überhaupt in einem Prozess verwendet werden könnten. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Verwertung im Zivilprozess nicht grundsätzlich entgegen. Deshalb kann ein Video in Augenschein genommen und verwertet werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass hier Manipulationen ausgeschlossen sind; auch im Strafprozess kann versucht werden, das Video als Beweismittel einzubringen. Ob das Gericht die Aufzeichnung für verwertbar erklärt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Allerdings können die Aufnahmen dann auch gegen den Filmenden verwendet werden.
was ich daran kritisch sehe ist die Formulierung "berechtigte() Interessen für konkret festgelegte Zwecke" - also vllt mag eine Argumentation erfolgreich sein
Ist doch alles gut. Meine Aufnahmen sind rein privater Natur und werden nicht hochgeladen oder gespeichert. Und für mich ist der letzte Absatz ist entscheidend, der Rest ist blabla.
Außerdem