Geänderte Richtlinien: Geräuschverhalten bei Änderungen an Einzelfahrzeugen

  • Kurz gesagt (so wie ich es beim schnellen Überfliegen verstanden hab):

    - das ganze gilt nur für Hybridfahrzeuge (eigentlich auch nur für Hybride, die reinelektrisch fahren können) oder elektrofahrzeuge

    EDIT: Es bezieht sich auf alle Fahrzeuge, egal ob Rein-Verbrenner, Hybrid (in welcher form auch immer) oder Rein-Elektrisch.

    - nur noch typgeprüfte Bauteile wie Abagsanlagen oder ASEP Generatoren mit EG, EWG oder UN Genehmigung („e-Kennzeichnung“) sind zulässig bzw. eintragbar gem. Par. 20 StVO/StVZO

    - Das Fahrzeug darf in keinem Fahrzustand lauter sein als im Fzg-Schein steht + Toleranz, es sei denn eine nationale Vorschrift erlaubt explizit höhere Geräuschemissionen, dann gilt diese nationale Vorschrift

    - in den entsprechenden Gutachten zur Erlangung der Typgenehmigung muss für das Bauteil dieser Nachweis erbracht werden


    Das ganze nach meinem Verständnis plakativ übersetzt:

    - Eine Abgasanlage mit ABE aber ohne typgenehmigung ist nicht mehr eintragungsfähig an einem PKW

    - jedes Luftfiltersystem oder jede Ansaugstrecke muss eine „e-Zulassung“ haben und es muss bei einer Eintragung der Geräuschnachweis erbracht werden mit dem Fahrzeug (also der Kombination aller Komponenten)

    - wer nen reines elektrofahrzeug hat muss darauf achten, dass der Läutsprecher der die Fahrgeräusche macht (um das Gahrzeug nicht zu überhören) eine „e-Zulassung hat. Also Endstufe ranhängen und den F1 Sound der Anfang 2010er Jahre in realer Lautstärke ist auch verboten.


    ...so habe ich es zumindest verstanden, aber ich hab auch keine Gesetzesanalyse durchgeführt sondern das nur nebenbei gelesen.

  • Ich lese das etwas anders. Geltungsbereich sind alle Einzelfahrzeuge mit Austausch-Abgasanlage und Hybride/Vollelektro mit Fahrgeräuscherzeugung. D.h. es gilt nicht nur für Hybridfahrzeuge.


    Gibt es zu dem Dokument eine Kommentierung von offizieller Seite?