Nein, ein Gesetz gibt es nicht das besagt dass eine AHK bei nichtgebrauch abgenommen werden muss. Nur wenndas Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen verdeckt werden. Dann ist aber ebenso eine starte AHK nicht zulässig.
Es gibt ABEs/ABGs von Anhängerkupplungen in denen das gefordert wird bei Nichtgebrauch den Kugelkopf abzunehmen. Wenn man dem nicht nachkommt ist die Betriebserlaubnis erloschen (streng genommen...aber das wird auch eher kulant von den Kontrollorganen und Prüforganisationen gehandhabt).
Aber (!) es gab auch bereits erfolgreiche Klagen von Versicherungen weil eine abnehmbare AHK, die aber nicht in Gebrauch war, bei einem Unfall einen deutlich höheren Schaden verursacht hat.
Die Versicherung musste so nicht den vollen Betrag des Schadens übernehmen.
KANN...muss nicht...dazu gab es bereits endlose Diskussionen.
Muss eine abnehmbare Anhängerkupplung bei Leerfahrten abgenommen werden?
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw
mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne Anhänger immer abgenommen werden muss. Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des Kraftfahrers annimmt.
Autor (ViSdP): Michaela Nolte, Rechtsanwältin Michaela Nolte, 22299 Hamburg