Sehr geehrter Herr Schreiber,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Lichttechnische Einrichtungen (also Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen,
...) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.
Durch jegliche Veränderung oder eine, wenn auch nur teilweise Verdeckung
der Streuscheiben eines Scheinwerfers erlischt die Bauartgenehmigung des
Scheinwerfers.
Diese kann dann nur durch das Gutachten eines lichttechnischen Institutes
nachgewiesen werden. Diese Prüfungen liegen bei etwa 1000,- Euro je
Scheinwerfer bzw. Seite.
Falls für die Scheinwerferblende ein Prüfzeugnis gem. §19(3) StVZO vorliegt
und der dort aufgeführte Verwendungsbereich und ggf. vorhandene Auflagen
eingehalten werden, ist eine erforderliche Änderungsabnahme in jeder
DEKRA Prüfstelle möglich.
Eine vorhandene ABE oder ein anderes o.g. Prüfzeugnis kann von einer
Abnahme freistellen, wenn Ihr Fahrzeug in deren Verwendungsbereich
aufgeführt ist und die Auflagen eingehalten werden. Im Dokument ist dann
explizit vermerkt, dass eine Abnahme für nicht erforderlich gehalten wird.
Es gilt dann die Mitführpflicht.
Ein Materialgutachten erfüllt nicht die Anforderungen eines Prüfzeugnisses
für Fahrzeugteile, denn es gilt nur für das Material, aus dem die Teile
gefertigt sind. Es bestätigt lediglich das Splitter-, Bruch- und
Brandverhalten des Werkstoffes.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i.A. Andreas Forkert