Wenn der Felgenhersteller die besagte Felge mit (fahrzeugspezifischem) Gutachten (= ABE) für dieses Fahrzeug in dieser Dimension (8,0J x 18") anbietet, wird es wohl ohne Weiteres erlaubt sein.
Außer er gibt im (fahrzeugspezifischen) Gutachten (ABE) im Bereich "Auflagen und Hinweise" weitere Maßnahmen zu erfüllen, durch diese erst die "Zulässigkeit" der Felgen (z.B. durch das Bearbeiten der Radkästen usw.) eingeräumt werden kann.
Liegen weder ABE noch Festigkeitsgutachten (oder nur eines von beidem) für das Fahrzeug vor, gilt: EINZELABNAHME! ...und das heißt: "Es liegt im Ermessen des TÜV-Prüfers".
Beste Grüße,
Fabian