Zitat
Original von a-wing:
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Wird der Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet, muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden. Übersteigen die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag. :sterne:
D. h. man hat eine Summe X und sein kaputes Auto, welches man selber an den Man bringen muß? :d_gutefrage:
Nun warten wir erstmal das Gutachten ab. Der Gutachter muß heute nochmal nachsehen, da wird der Wagen weiter zerlegt?
Bei Restwert-Abrechnung geht das Wrack in den Besitz der Versicherung über.
Soviel ich weiß, dürfen die (theoretischen) Rep-Kosten den Wiederbeschaffungswert aber um bis zu 20% überschreiten- sozusagen ideeler Wertausgleich.
Repariert man selber (d.h. kann keine Rechnung vorlegen), kommt die MWSt zum Abzug.